Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Anders als bei den privaten Versicherern zahlen alle Versicherten gleichermaßen, ob sie alt sind oder jung, dauerhaft krank oder gesund. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

Die Versicherten erhalten Versicherungsleistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst werden sollte. Deren Einführung steht allerdings wegen technischer Umsetzungsprobleme bis auf weiteres aus.

Die Versicherungspflicht gilt insbesondere für:

  • abhängig Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen),
  • Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld II u.a.),
  • Studenten
  • bestimmte Familienangehörige von Pflichtversicherten (siehe auch Familienversicherung).

Eine Sonderregelung für freischaffende Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialversicherung.

Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (Freiwillige Krankenversicherung), insbesondere für:

  • selbstständig Tätige,
  • Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und
  • Personen nach dem Ende der Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.).

Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches.

Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitreten

  • Selbstständige,
  • Beamte,
  • Asylbewerber und
  • Sozialhilfeempfänger.

Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. (Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches.)

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese wurden bisher paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Der zum 1. Juli 2005 eingeführte Zusatzbeitrag (Beitragssatz 2005: 0,9 %) wird von den Arbeitnehmern alleine getragen. Um die Beiträge und somit auch die so genannten Lohnnebenkosten zu begrenzen, sowie um die Versicherten zu motivieren, einen gesunden Lebensstil zu führen, müssen Versicherte Zuzahlungen leisten, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen.